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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB)

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ALMA MARE für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen. Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde ALMA MARE den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von ALMA MARE zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ALMA MARE dem Kunden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit erfolgt, hat der Kunde einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Alma MARE vor, an das ALMA MARE für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern ALMA MARE auf die Änderung hingewiesen und somit seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist der ALMA MARE die Annahme durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung oder durch Anzahlung bestätigt.
1.4 ALMA MARE weist darauf hin, dass Pauschalreisen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonate, E-Mails, SMS, Mobilfunk), nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen ALMA MARE und dem Kunden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBG an den Kunden in Textform eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Sofern die im jeweiligen Angebot enthaltenen Flüge oder Übernachtungs-leistungen seitens der Leistungsträger von ALMA MARE diesem gegenüber sofort zur Zahlung fällig werden oder ein Flugticket sofort nach bestätigter Buchung ausgestellt werden muss, behält sich ALMA MARE das Recht vor, eine höhere Anzahlung in Rechnung zu stellen. Hierüber wird der Kunde von ALMA MARE vor Buchungsabschluss in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB und
in der Reisebestätigung in einer nach Art. 250 § 3 EGBGB vorgeschriebenen Weise informiert.
Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch ALMA MARE nicht mehr abgesagt werden kann.
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen (Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder ALMA MARE die Reise nicht mehr wegen Nicht-erreichung der Teilnehmerzahl absagen kann), ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.4 Sofern der Kunde die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist ALMA MARE berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. Ziffer 4.1 ff. zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder Alma Mare zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistungen, Leistungsänderung und Preisänderung nach Vertragsschluss
3.1 Die Leistungsverpflichtung von ALMA MARE ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der
Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von ALMA MARE unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von Reisemittlern sind von ALMA MARE nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBG von ALMA MARE hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von ALMA MARE nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. ALMA MARE hat den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach
Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von ALMA MARE gesetzten angemessenen Frist
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen,
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
c) die Teilnahme an einer von ALMA MARE gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu
erklären.
Wenn der Kunde gegenüber ALMA MARE nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, ange-messenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Kunde von ALMA MARE unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern ALMA MARE bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Kunden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.6 Preisänderung
a) ALMA MARE bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, der Treibstoffkosten, der Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Einreisegebühren oder Luftsicherheitskosten, sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen, Touristenabgaben oder staatliche Nationalparkgebühren ergeben.
(aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ALMA MARE den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Alma Mare vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ALMA MARE vom Reisenden verlangen.
(bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkgebühren) gegenüber ALMA MARE erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
(cc) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat ALMA MARE dem Reisenden offen zu legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.
b) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten sind. Eine Preisänderung durch ALMA MARE ist nur dann zulässig, wenn ALMA MARE den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet, sowie hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt und dies spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist ALMA MARE nur bis acht Prozent möglich.
c) Der Reisende ist berechtigt, von ALMA MARE eine Preissenkung bis 8 Prozent aus den gleichen Gründen zu verlangen, die ALMA MARE zu einer Preiserhöhung berechtigen würden und die Änderungen zu niedrigeren Kosten für ALMA MARE führen. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ALMA MARE zu erstatten. ALMA MARE darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ALMA MARE tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. ALMA MARE hat dem Reisenden auf dessen
Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
d) Übersteigt die Preiserhöhung acht Prozent des Reisepreises, kann ALMA MARE diese nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von ALMA MARE gesetzten angemessenen Frist
- entweder die mitgeteilte Preiserhöhung anzunehmen, oder
- ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
- die Teilnahme an einer von ALMA MARE gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu
erklären.
Wenn der Reisende gegenüber ALMA MARE nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Preiserhöhung als angenommen. Hierüber wird der Reisende von ALMA MARE unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss spätestens 21 Tage vor Reisebeginn dem Reisenden
gegenüber erfolgen; ein späteres Preiserhöhungsbegehren ist ALMA MARE nicht möglich.
e) Ist die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern ALMA MARE bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ALMA MARE unter den am Ende der ARB angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ALMA MARE den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ALMA MARE eine angemessene Entschädigung vom Kunden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von ALMA MARE zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 ALMA MARE hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Kunden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei ALMA MARE oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:
a) allgemeine Stornokosten:
bis 31. Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreises
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
ab dem 10 Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
ab dem 03. Tag bis zum Tag des Reiseantritts und bei Nichtantritt 95% des Reisepreises
b) Tauchkreuzfahrten, Sonderreisen, individuell ausgearbeitete Reisen, Gruppenreisen,
Sonderangebote:
Hierfür gelten je nach Reise abweichende Stornierungsbedingungen, auf die in der jeweiligen
Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung/Angebot und der Reisebestätigung nach
Art. 250 §§ 3, 6 EGBG ausdrücklich hingewiesen wird.
4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ALMA MARE durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
4.5 ALMA MARE behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit ALMA MARE das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist ALMA MARE verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Kunden zu begründen.
4.6 ALMA MARE empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.
4.7 Ist ALMA MARE infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Kunden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Kunden zu erklären (Stellung eines Ersatz-teilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung ALMA MARE nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Für den dadurch entstehenden Aufwand berechnet ALMA MARE ein Serviceentgelt in Höhe von 25,00 Euro.
5. Umbuchungen durch den Kunden vor Reisebeginn
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf eine Änderung hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBG nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Kunden kostenfrei durchgeführt. 
5.2 Sofern ALMA MARE auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25,00 Euro je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Kunden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Kunde vor der Umbuchung informiert.
5.3 Umbuchungswünsche des Kunden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ALMA MARE ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt auch, wenn der Kunde die ausgeschriebenen Anforderungen für die jeweiligen Tauchgänge nicht erfüllt. ALMA MARE wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. ALMA MARE empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch ALMA MARE
7.1 ALMA MARE kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn ALMA MARE
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die
Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat ALMA MARE unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat ALMA MARE unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Kunden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 ALMA MARE kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch ALMA MARE nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt ALMA MARE, so behält ALMA MARE den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ALMA MARE aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat ALMA MARE oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von ALMA MARE mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
ALMA MARE ist verpflichtet, dem Kunden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Kunde verpflichtet, einen Reisemangel ALMA MARE gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Kunde seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ALMA MARE vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von ALMA MARE vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Kunde die aufgetretenen Mängel ALMA MARE direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von ALMA MARE nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von ALMA MARE für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Kunde hat darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von ALMA MARE ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit ALMA MARE infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Kunde weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Kunde ALMA MARE zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch ALMA MARE verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Der Kunde hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesell-schaften als auch ALMA MARE lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die
Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich ALMA MARE gem. den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an ALMA MARE entbindet den Kunden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von ALMA MARE für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch ALMA MARE gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
9.2 ALMA MARE haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalbesuche, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von ALMA MARE sind. ALMA MARE haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten seitens ALMA MARE ursächlich waren.
9.3 ALMA MARE haftet nicht für Leistungen, die durch den Kunden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von ALMA MARE oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber ALMA MARE geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Kunden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen ALMA MARE an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.
10.4 ALMA MARE weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass ALMA MARE nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte ALMA MARE freiwillig daran teilnehmen, wird ALMA MARE die Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 ALMA MARE unterrichtet die Kunden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen
Reisedokumente, für erforderliche Impfungen sowie für das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Reise geändert wurden. Dies gilt nicht, wenn ALMA MARE nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 ALMA MARE haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ALMA MARE mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ALMA MARE eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet ALMA MARE, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ALMA MARE verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald ALMA MARE weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss ALMA MARE den Kunden informieren. Wechselt die dem
Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss ALMA MARE den Kunden über den Wechsel informieren. ALMA MARE muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ALMA MARE findet deutsches Recht Anwendung.
13.2 Der Kunde kann ALMA MARE nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von ALMA MARE gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunde, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von ALMA MARE vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Kunden anwendbar sind. Gleiches gilt für Kunde, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Kunden und ALMA MARE anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt, oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Reiseveranstalter:

Wolfgang Thaler - Alma Mare
Binderweg 16, 83022 Rosenheim
Tel: +49 (0) 8031 2080 576
E-Mail: info@alma-mare.de

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